Aus dem Betriebssitz wird ein „Betriebssitzchen“ – wie die Plattformen die Rückkehrpflicht in Zukunft umgehen wollen

Wer geglaubt hatte, der Streit um die Rückkehrpflicht sei mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vorerst beendet, könnte sich getäuscht haben. Kaum einen Monat nachdem die Karlsruher Richter die Regelung bestätigt haben, wird bereits über neue Modelle diskutiert, die ihre praktischen Folgen erheblich abschwächen könnten.

Ausgangspunkt ist ein Urteil, das für das Taxigewerbe zunächst wie ein Erfolg wirkte. Anfang Juni stellte der Bundesgerichtshof klar, dass Mietwagen nach Abschluss einer Fahrt grundsätzlich unverzüglich zu ihrem Betriebssitz zurückkehren müssen, sofern kein neuer Auftrag vorliegt. Die Richter bestätigten damit eine zentrale Säule des Personenbeförderungsrechts und wiesen die Argumentation zurück, die Regelung sei verfassungs- oder europarechtswidrig.

Für Taxiunternehmer war die Entscheidung mehr als eine juristische Formalie. Die Rückkehrpflicht gehört zu den wenigen Instrumenten, die den strukturellen Unterschied zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr sichtbar machen. Während Taxis an Halteplätzen auf Kundschaft warten dürfen und einer Tarif- sowie Beförderungspflicht unterliegen, dürfen Mietwagen nur vorbestellte Fahrten ausführen. Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass sie faktisch wie Taxis agieren, ohne denselben regulatorischen Vorgaben zu unterliegen.

Neue Struktur - neue Schlupflöcher

Nach Informationen, die unserer Redaktion vorliegen, prüfen Vertreter der Plattformwirtschaft neue organisatorische Konstruktionen. Die Idee klingt technisch, hätte aber erhebliche Folgen für den Markt: Wenn ein Mietwagenunternehmen nicht nur einen Betriebssitz unterhält, sondern zahlreiche kleinere Standorte oder Bereitstellungsflächen betreibt, könnte die vorgeschriebene Rückkehr deutlich kürzer ausfallen als bisher.

Juristisch bewegt sich die Diskussion um die Frage, was überhaupt als Betriebssitz oder zulässiger Ausgangspunkt eines Mietwagens gilt. Das Personenbeförderungsgesetz verlangt die Rückkehr zum Betriebssitz. Es schreibt jedoch nicht vor, wie groß ein solcher Standort sein muss oder wie viele davon ein Unternehmen unterhalten darf. Genau hier sehen manche Marktteilnehmer offenbar Spielräume. Für Plattformanbieter wäre das attraktiv. Das Geschäftsmodell lebt von kurzen Wartezeiten und hoher Fahrzeugverfügbarkeit. Je näher Fahrzeuge am nächsten Fahrgast positioniert werden können, desto effizienter funktioniert die Vermittlung. Die Rückkehrpflicht wirkt diesem Prinzip entgegen, weil sie Leerfahrten erzeugt und Fahrzeuge zeitweise aus dem Markt nimmt. Uber hatte die Regelung bereits im Verfahren vor dem BGH als ökologisch und ökonomisch problematisch kritisiert.

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