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Hamburger Gericht legt Mietwagen an die Kette

Von hinten durch die Brust ins Auge – das kommt einem in den Sinn, wenn man ein aktuelles Urteil des Hamburger Verwaltungsgerichts studiert. Im Ergebnis gibt es weitere Mietwagengenehmigungen für Hamburg, aber nur, wenn diese Mietwagen nicht die Uber-App nutzen, um illegalen taxiähnlichen Verkehr zu betreiben.

Hamburg lässt sich sicherlich nicht mit einem gallischen Dorf vergleichen. Fakt ist aber, dass die Hansestadt wohl die einzige deutsche Großstadt ist, in der Uber und Bolt bisher nicht Fuß fassen konnten. Nun hatte es ein Kläger geschafft, eine Klage gegen die Stadt Hamburg zur Entscheidungsreife zu treiben. Er hatte zwanzig Mietwagenkonzessionen für die Hansestadt beantragt, deren Genehmigung von derselben abgelehnt worden war. Dagegen klagte er.

Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) entschied dazu im Juni (AZ: 5 K 397/25): Die Hansestadt Hamburg wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung für den Verkehr mit 20 Mietwagen zu erteilen, allerdings mit der Auflage, dass von diesen keine über die Uber-App vermittelten Beförderungsaufträge ausgeführt werden. Das Urteil sei wegen der Kosten gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Vom juristischen Kauderwelsch übersetzt bedeutet das, dass die Entscheidung, dass der Klägerin eine Mietwagengenehmigung zu erteilen ist, derzeit noch nicht vollstreckbar ist, sondern erst, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Da allerdings davon auszugehen ist, dass die Klägerin Berufung zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen wird, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig werden, sondern durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts ersetzt werden. Mit dessen Entscheidung aber ist frühestens im nächsten Jahr zu rechnen. Bis dahin bekommt die Klägerin von der Behörde zunächst jedoch überhaupt keine Genehmigung für Mietwagenverkehr.

Lediglich mit der Feststellung, dass eine Verwechslungsgefahr mit dem Taxenverkehr zu erwarten stehe, konnte das Gericht überzeugt werden. Der Kläger hatte im Antragsformular angekreuzt, dass er für seine Mietwagen die App-Vermittlung durch Uber nutzen wolle. Die Anwendungssoftware „Uber App“ beschrieb er in der Klageschrift dann dahingehend, dass Kunden mit Uber B. V. einen Vermittlungsvertrag sowie mit dem vermittelten Unternehmen einen Vertrag über eine Mobilitätsleistung schlössen. Wegen der Funktionsweise der App wurde auf beigefügte Screenshots verwiesen.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch ein Subunternehmer, der weitervermittelte Kunden eines Generalunternehmers entgeltlich befördere, der Genehmigungspflicht unterliege. Dieser der Genehmigungspflicht unterliegende Unternehmer sei gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) derjenige, welcher eine Personenbeförderung verantwortlich durchführe. Diese Auslegung diene gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem dem Verbraucherschutz. Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei jedoch parallel auch der Generalunternehmer ein Unternehmer, obwohl er dabei nicht weisungsbefugt gegenüber dem Fahrer sei.

Bezüglich des Konzessionsantrages müsse die Behörde die Klägerin dabei zunächst beim Wort nehmen. Wer einen Antrag auf Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen stelle, nehme zunächst nur auf deren Legaldefinition gemäß PBefG Bezug. Daher dürfe ein taxenähnlicher Verkehr nicht schon im Voraus versagt werden, nur weil für die Zukunft ein taxenähnlicher Verkehr der Mietwagen vermutet werde. Alle anderen Nachweise für eine Konzessionserteilung waren erbracht und daher seien die von der Klägerin beantragten Mietwagenkonzessionen grundsätzlich zu erteilen.

In der Folge erarbeitete das VG jedoch einen interessanten Kniff. Es drehte einfach die Anforderungen an den Kläger um, denn Mietwagen müssten nicht nur Verwechslungen mit Taxis im Einzelfall vermeiden, sondern sie müssten grundsätzlich dafür sorgen, dass es gar nicht erst zu Verwechslungen kommen könne.

Zunächst definierte das VG dazu die Begriffe Taxi und Mietwagen gemäß PBefG und erkannte so, dass das im PBefG enthaltene Verbot eines zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr geeigneten Mietwagenverkehrs nicht der Abgrenzung der unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftzeugen diene, sondern diese sogar voraussetze. Mietwagenverkehr könne also gemäß PBefG nie gleichzeitig Verkehr mit Taxis sein und es könne hier auch keinerlei Schnittmengen geben.

Stelle sich somit bereits vor Erteilung der Genehmigung dar, dass das mit dem Mietwagenverkehr konkret beabsichtigte Geschäftsmodell strukturell geeignet sei, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen, so dürfe dem Genehmigungsantrag nicht ohne Weiteres entsprochen werden. Beschränke sich dabei die Eignung zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr auf einen bestimmten Teil des verfolgten Geschäftsmodells, könne und müsse sogar durch eine entsprechende Auflage sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen trotzdem gegeben blieben. Insgesamt sei nämlich zu erwarten, dass Mietwagen-Konzessionsträger die gegebenen Möglichkeiten zur differenzierten Gestaltung ihres Mietwagenverkehrs gegenüber einem Taxiverkehr nutzen würden.

Quelle: https://taxi-times.com/hamburger-gericht-legt-mietwagen-an-die-kette/

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