Vapen beim Taxifahren: Grauzone oder klares Verbot?
Ende September machte ein Urteil des OLG Köln die Runde. Demnach ist die Bedienung des Displays einer E-Zigarette der verbotenen Handynutzung am Steuer gleichzusetzen. Doch ist dieses Urteil auch für Taxi- und Mietwagenfahrer relevant? Dort sind Rauchen und auch das Vapen doch ohnehin streng verboten – oder etwa nicht?
Rauchen im Taxi – früher einmal das Normalste der Welt – ist heute ein absolutes No-Go. Laut Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) von 2007 ist das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Dieses Gesetz untersagt ausdrücklich auch die Nutzung von E-Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen sowie Geräten zur Verdampfung von Tabak- oder Cannabisprodukten in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs. Dennoch scheint die Regelung nicht ganz eindeutig zu sein. Der Markt für E-Zigaretten bietet mittlerweile ein schier unüberschaubares Angebot an Produkten und Geräten – mit oder ohne Nikotin, vorgefüllte Modelle oder solche mit nachfüllbarem Tank. Der Begriff „Vapes“ ist umgangssprachlich und nicht eindeutig definiert. In diesem Dschungel scheint auch das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG – was für eine Abkürzung!) an seine Grenzen zu stoßen.
Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen (LVBTM) schreibt auf seiner Internetpräsenz: „Eine E-Zigarette, die ungefährliche Stoffe emittiert, ist im Taxi erlaubt – wenngleich unerwünscht –, da das Fahrzeug dem Fahrgast geruchsneutral und gut gelüftet zur Verfügung zu stellen ist. Wie man jedoch das erlaubte Verdampfen (von weniger schädlichen Liquids) vom verbotenen E-Zigaretten-Rauchen (also mit dem Wirkstoff Nikotin) unterscheiden kann, ist eine spannende Frage. Diese müssen Sie als betroffener Taxi- oder Mietwagenfahrer vor Ort selbst klären – der LVBTM kann Ihnen darauf bedauerlicherweise keine Antwort geben.“
Tatsächlich existiert bis heute keine einheitliche bundesweite Gesetzgebung, die das Dampfen von E-Zigaretten in der Öffentlichkeit oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ausdrücklich regelt. Stattdessen gleichen die Regelungen zu Mehrweg-E-Zigaretten in Deutschland einem Flickenteppich. Zwar hat Bundesgesundheitsministerin Nina Warken die Bundesländer bereits dazu aufgefordert, Rauchverbote auch auf E-Zigaretten auszuweiten – die Auswirkungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. In Hessen, Hamburg und Niedersachsen gelten Rauchverbote bereits auch für E-Zigaretten. In Bayern hingegen ist zwar das Rauchen von Tabak in öffentlichen Gebäuden, Gaststätten und sogar im Festzelt schon lange konsequent verboten – E-Zigaretten sind bislang jedoch nicht mit einbezogen. Im westlich benachbarten Baden-Württemberg darf vielerorts sogar noch weitergedampft werden. Eindeutig greifen aktuell nur zivilrechtliche Regelungen – etwa durch die jeweilige Hausordnung. Ob Restaurant, Diskothek oder Bahnhof: In allen öffentlichen oder betrieblichen Einrichtungen entscheidet letztlich der jeweilige Hausherr, wie mit der E-Zigarette umgegangen wird.
So weit, so gut: Die Unternehmen dürfen das Dampfen also verbieten, wenn sie es möchten. Aber der LVBTM weist in seiner Information auch darauf hin, dass selbst beim Hantieren mit vermeintlich legalen Verdampfern eine oft unterschätzte Gefahr droht – und war damit der Rechtsprechung in gewisser Weise einen Schritt voraus. Er schreibt: „Die Rechtsprechung zwingt uns zur maximalen Vorsicht. Jedes elektronische Gerät in der Hand, das man zur Bedienung antippen muss, ist ein Bußgeldrisiko.“
Nun hat es zwar keinen Taxifahrer, aber einen Autofahrer erwischt: Er muss 150 Euro Bußgeld zahlen und erhielt einen Punkt in Flensburg. Im konkreten Fall hatte der Fahrer während der Autobahnfahrt seine E-Zigarette bedient, um die Dampfintensität zu verändern, und wurde dabei von der Polizei beobachtet. Die Beamten nahmen während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät wahr und gingen zunächst davon aus, es handele sich um ein Handy. Erst im Prozess stellte sich heraus, dass es sich „nur“ um eine E-Zigarette handelte. Der Fahrer hatte die Dampfstärke über ein kleines Touchdisplay reguliert. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wertete – wie zuvor bereits das Amtsgericht Siegburg – die Nutzung eines elektronischen Geräts mit Berührungsbildschirm als ein Verhalten, das grundsätzlich verboten ist, solange das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht ausgeschaltet ist. Es wies daher den Widerspruch des Fahrzeugführers auch in der zweiten Instanz zurück und entschied – ganz technologieoffen –, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt gegen das Handyverbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO verstößt (Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25).
Die Rechtsprechung hat inzwischen eindeutig festgelegt, dass sämtliche extern in das Auto mitgebrachten Geräte mit Touchdisplay unter das Nutzungsverbot fallen können. Dazu zählen etwa Navigationsgeräte, Tablets, unter Umständen auch Smartwatches – oder eben moderne E-Zigaretten mit Displaysteuerung. Entscheidend ist stets, dass durch die Bedienung eine Informationsverarbeitung stattfindet und der Fahrer dadurch abgelenkt wird.
Die kritische Frage lautet nun also zum einen, ob das Display zu einem fest im Fahrzeug verbauten oder einem mobilen Gerät gehört, denn während der Fahrt darf ich nichts in die Hand nehmen und bedienen, das ein Display hat. Ist das Gerät allerdings nur heruntergefallen und man hebt es wieder auf, bleibt einem dies gestattet. Zum anderen stellt sich die Frage, ob man während der Fahrt kurz das Radio oder Navi über den fest verbauten Touchscreen bedienen darf. Nach aktueller Rechtsprechung darf man wohl einmal tippen, nicht aber zwei- oder dreimal, da dies bereits als verbotene Ablenkung gilt. Die Unterscheidung zwischen der „bestimmungsgemäßen, kurzen“ Bedienung des Cockpits und einer „verbotswidrigen“ Handlung wird dabei immer feiner und unsicherer.
Fazit: Das Rauchen einer herkömmlichen Zigarette ist im privaten Fahrzeug nicht verboten, da sie keine Elektronik oder Display hat. Im Taxi ist es jedoch verboten, weil das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt ist. In Fremdfahrzeugen gilt das Hausrecht der Besitzer, die das Rauchen auch privaten Nutzern untersagen dürfen.
Die bloße Nutzung einer E-Zigarette ohne aktive Bedienung ist im privaten Fahrzeug nicht verboten. Im Taxi sind E-Zigaretten meist untersagt, wobei die Regelungen je nach Bundesland variieren und nikotinfreie Verdampfer teils erlaubt sind. Zusätzlich gilt hier das Hausrecht der Betreiber, die das Dampfen generell verbieten können. Somit können Taxi- und Mietwagenunternehmen diese Rechtslücke durch klare Dienstanweisungen schließen.
Die Bedienung von Displays mobiler Geräte ist Fahrzeugführern im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich verboten. Sie dürfen die Geräte jedoch zur nötigen „Umlagerung“ anfassen, solange sie sie nicht bedienen. Damit ist auch die Dampfregulierung beim Vapen verboten – dies gilt selbstverständlich auch für Taxi- und Mietwagenfahrer, selbst wenn das Unternehmen nikotinfreies Vapen toleriert.
Die Bedienung herkömmlicher Fahrzeugarmaturen ist Taxifahrern jederzeit vollständig erlaubt. Bei fest verbauten Touchscreens im Fahrzeug dürfen Nachrichten nur durch eine Berührung (One-Touch) bestätigt werden; die eigentliche Bedienung (Double-Touch) ist hingegen verboten (Taxi Times berichtete).
Wenn die Polizei „Tippbewegungen“ beobachtet, sollte im Zweifel eine legale One-Touch-Bedienung einer Vermittlungssoftware auf einem fest verbauten Gerät eindeutig nachweisbar sein. Die Ausrede „das war nur meine E-Zigarette“ zieht dagegen nicht. Hoffentlich melden Polizisten solche Verstöße nur bei tatsächlicher Verkehrsgefährdung – die Taxifahrer als Verkehrsexperten ja normalerweise vermeiden.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Links
Weitere Meldungen
Überfall auf Hamburger Taxifahrer – Zeugen gesucht
Mi, 05. November 2025
Was laut Polizeibericht nach einer zunächst ganz normalen Taxifahrt begann, endete als waschechter ...
Ganzjahres- und Winterreifen: Und plötzlich ist es wieder Winter!
Mi, 05. November 2025
Wenn es schneit, dann meist plötzlich. Doch in vielen Regionen bleiben die Straßen nicht lange ...










